RCU e.V. - Zuchtordnung

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 In das Zuchtbuch des RCU e.V. werden grundsätzlich alle Würfe eingetragen

sofern:

1. die Elterntiere eine reinrassige Abstammung nachweisen können, d.h. über einen mit      mindestens drei Generationen eingetragenen, anerkannten Ahnenpass verfügen und

2. die Elterntiere die Zuchttauglichkeitsprüfung mit Protokoll bestanden haben und deren Zucht-

tauglichkeit  im Ahnenpass vermerkt ist.

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Welpen mit angeborenen Fehlern werden von der Eintragung in das Zuchtbuch ausgeschlossen. Über Mängel entscheidet der Zuchtwart. Kreuzungen verschiedener Rassen werden nicht eingetragen.

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Umschreibung verbands- und clubfremder Ahnentafeln sind statthaft, sofern der betreffende

Hund von einem RCU-Zuchtwart auf seinen Rassestandard begutachtet wurde.

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Jeder Züchter sollte vor dem Deckakt zwecks Auswahl eines passenden Deckrüden mit dem Zuchtwart Kontakt aufnehmen..

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 Zuchtvoraussetzungen:

a) Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tier-

schutzgesetzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muß eine vorschriftsmäßige

Zwingerhaltung gewährleistet sein.                                                                                                                 b) Rüden, die in der Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die Zuchtvoraussetzung erfüllen. Kleinhunde sollten nicht vor dem 12. Monat, Großhunde nicht vor dem 15. Monat zur Zucht verwendet werden. Besser: 18 Monate!!!

c) Hündinnen aller Rassen unter 45 cm Risthöhe dürfen frühestens ab der 3. Hitze und einem Mindestalter von 15 Monaten - Hündinnen aller Rassen mit einer Risthöhe über 45 cm -

frühestens ab der 3. Hitze und einem Mindestalter von 18 Monaten zur Zucht verwendet werden.

d) Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr zur Zucht verwendet  werden. Ausnahmen sind nach Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart möglich.

e) Bei allen Rassen über 45 cm Risthöhe ist für die Zuchttauglichkeit die Hüftgelenks-Dysplasie-Kontrolle (HD) per Röntgenaufnahme erforderlich. Das Röntgenverfahren kann grundsätzlich nur einmal erfolgen. Das Mindestalter für die Untersuchung ist 12 Monate.

Die Röntgenaufnahme sollte die Größe von 340 mm / 230 mm möglichst nicht überschreiten.

Die Kosten für die Röntgenaufnahmen und die HD-Auswertung durch unsere HD-Auswertungs-

stelle gehen zu Lasten des Hundebesitzers.

Die Röntgenaufnahme ist zusammen mit dem Ahnenpass des Hundes an das Zuchtbuch zu senden.

Bei den Befunden HD - frei und Übergangsform / Grenzfall ist Zuchttauglichkeit gegeben.

Bei Befund  "Leichte HD"  wird ein Wurf freigegeben. Sollten die Welpen in Ordnung sein, kann die Zuchttauglichkeit  vom Hauptzuchtwart freigegeben werden.

Zeit: Nach ca.  1 Jahr.

Der Befund und die Zuchttauglichkeit werden von der Auswertungsstelle im Ahnenpass vermerkt.

Den Ahnenpass mit Auswertungsbogen erhält der Besitzer per Nachnahme zugestellt..

Die Röntgenaufnahmen verbleiben beim Zuchtbuch. Mit Hunden, die unter mittlerem und

schwerem HD leiden, darf nicht gezüchtet werden.

f) Eine Hündin darf innerhalb von 2 Jahren nicht mehr als dreimal zur Zucht verwendet werden; d.h.:  Dass bei zwei nacheinander folgenden Würfen bis zum nächsten Wurf eine Hitze aus-

gelassen werden muss.

g) Hunde die zur Zucht verwendet werden, müssen vor der ersten Paarung zuchttauglich geschrieben sein.

h) Verstöße werden in jedem Fall mit erhöhten Eintragungsgebühren oder Verwarnungsgeld 

belegt. (siehe auch § 12).

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Zur Wurfeintragung sind folgende Unterlagen erforderlich:

Deck- und Wurfmeldeschein, die Ahnentafel der Hündin, vom Deckrüden eine Fotokopie des Stammbaums. Mit der eigenhändigen Unterschrift auf dem Wurfmeldeschein zeichnet der Züchter rechtsverbindlich für alle darin gemachten Angaben.

Dies gilt auch für den Deckschein.

Wurfmeldeanzeige:

a) Nach § 17 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes dürfen keine Wirbeltiere ohne vernünftigen Grund getötet werden. Eine Beschränkung der Wurfstärke ist demnach gesetzwidrig.

Welpen mit morpholohischen Fehlern sind spätestens am 11. Tag vom Tierarzt  töten zu lassen.

b) Ein Wurf ist sofort - spätestens innerhalb einer Woche - dem Zuchtwart oder dem Zuchtbuch zu melden.

c) Der Wurf darf frühestens nach der 1. Impfung und erst ab der 8. Woche von einem Zuchtwart abgenommen werden. Ein Zuchtwart darf seine eigenen Welpen nicht abnehmen.

Hunde, die in seinem Besitz sind, können nicht von ihm zuchttauglich geschrieben werden.

d) Ammenaufzucht ist erlaubt und wird ab einer Wurfstärke von über 8 Welpen empfohlen. Die untergelegten Welpen sind deutlich zu kennzeichnen.

 

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Lässt ein Züchter den ersten Wurf eintragen, ist ein Zwingername zu beantragen. Es sind drei Namensvorschläge zu nennen. Falls der erste Vorschlag bereits vergeben ist, wird der folgende geschützt. Für Züchter mit mehreren Rassen bleibt der Zwingername derselbe.

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Die Rufnamen der Welpen eines Wurfes beginnen mit den gleichen Anfangsbuchstaben. Bei der Zucht von mehreren Rassen läuft das Alphabet getrennt.

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 Den Aufdruck "Körzucht" erhalten jene Welpen, deren Eltern angekört oder bei einer Ausstellung mit der Note  "Vorzüglich"  in der offenen Klasse bewertet wurden.

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Als Züchter gilt grundsätzlich der Eigentümer der Hündin zur Zeit des Deckaktes. Bei Eigentums-

wechsel der trächtigen Hündin kann der Züchter zustimmen, dass der Käufer für den Wurf seinen Zwingernamen erhält.

 

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Gelangen Würfe zur Eintragung die älter als 5 (fünf) Monate sind, wird von der Zuchtbuchstelle

die doppelte Eintragungsgebühr berechnet. Auch Passgebühren verdoppeln sich. Wird aus einem Wurf nachträglich ein Ahnenpass angefordert (Verlust des ersten Ahnenpasses), wird ebenfalls die doppelte Gebühr berechnet.

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 Verstöße gegen die Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf Wurf- oder Deckschein, nicht vollständige Angaben der Welpenzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht, unseriöse Verkaufs-

methoden usw. werden wie folgt geahndet:

Durch Verwarnung.

Durch erhöhte Eintragungsgebühren bzw. Verwarnungsgeld.

Durch zeitweise Zuchtsperre.

Durch totale Zuchtsperre.

Diese Verwarnungen können nur durch den Hauptzuchtwart ausgesprochen werden.

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 Der Hauptzuchtwart- und die Zuchtwarte sind berechtigt - Einschau in die Zwingeranlagen zu nehmen. Beide üben eine beratende Funktion aus.

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 Im Zweifelsfall entscheidet der Hauptzuchtwart über die Auslegung der Rahmenordnung.

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Jeder Züchter sollte ein Zwingerbuch führen, in das alle Zuchtvorgänge eingetragen

werden.  (Zur Vorlage bei den Ämtern).

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Die Deckgebühr wird zwischen den Rüden- und Hündinnen-Besitzern schriftlich oder mündlich

frei vereinbart. Sollte die Hündin leer bleiben, so ist die Wiederholung des Deckaktes bei der

nächsten Hitze mit dem selben Rüden kostenfrei, jedoch auf ein anderes Muttertier nicht über-

tragbar.

Es bleibt dem Rüdenhalter überlassen, ob dieser für die gleiche Deckgebühr des öfteren belegen

lässt, bis die Hündin einen Wurf bringt. Die Unterschiebung eines anderen Muttertieres wird als

Zuchtvergehen geahndet. Der Rüdenbesitzer verkauft einen Deckakt und keinen Wurf.

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Welpen mit Ahnentafeln dürfen vom Züchter nur verkauft werden, wenn sie mindestens die

SHLP - Impfung vom Tierarzt erhalten haben. Diese Impfung muß in einem beigefügten Impf-

pass eingetragen sein.

Welpen die nach der 12. (zwölften) Woche verkauft werden, müssen die zweite Impfung

vollständig erhalten haben und diese müssen im Impfausweis eingetragen sein.

Diese Welpen müssen mehrmals  " Entwurmt " sein, mindestens dreimal.

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Inzestverpaarungen sind nicht erlaubt. Welpen aus solchen Verpaarungen erhalten keine Papiere.

(Inzestzucht gilt lt. TSchG. als Qualzucht). (Geschwister untereinander, Vater auf Tochter, Sohn auf Mutter).

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Alle Welpen die in das Zuchtbuch des RCU e.V. eingetragen werden, müssen gechipt sein.

Stand 10.Oktober 2006