Satzung
des
RCU e.V.
Geschäftsstelle
Odenwaldstraße 17
63820 Elsenfeld
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Rassehunde Club Untermain e.V." kurz "RCU e.V."
Gegründet ist der Verein am 06.09.2006 und ist seit dem 18.12.2006 eingetragen im Vereinsregister Aschaffenburg unter der Nummer VR 200058
Sitz des RCU e.V. ist 63820 Elsenfeld
§ 1/1 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle Rechtsangelegenheiten zwischen RCU e.V. und seiner Mitglieder Amtsgericht Aschaffenburg, dort befindet sich das Vereinsregister, daß für den RCU e.V. zuständig ist.
§ 1/2 Steuerbegünstigte Zwecke
Der Rassehunde Club Untermain e.V. mit Sitz in Elsenfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgaben-
ordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Sinn und Zweck des RCU e.V.
Der Zweck des RCU ist ein Zusammenschluss der Hundehalter und Hundezüchter an-
zustreben, mit dem Ziel, zur Verbesserung und Erhaltung der Rassehundezucht, zur Freizeit-
gestaltung mit dem Hund, Hundesport, Beratung rund um den Hund, wie Pflege und Gesundheit.
RCU fördert die Verbreitung von wissenschaftlichen, kynologischen und gesetzlichen Informationen.
§ 2/1
Der RCU strebt keinen Gewinnzuwachs an, sollte es zu Überschüssen kommen, werden diese ausschließlich zu Satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1.) Mitglied kann jede volljährige, unbescholtene Person werden, wenn diese Satzung und diese
Zuchtordnung von ihr anerkannt wird.
2.) Minderjährige können mit der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied
werden.
3.) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Die Aufnahme wird vom Vorstand
entschieden.
4.) Eine Abweisung eines Antrages auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich durch den Vorstand, ohne
Angaben von Gründen. Gründe für eine Ablehnung können sein, wenn der Antragsteller
seine Hund (e) nicht ordnungsgemäß hält.
5.) Gewerbsmäßige Hundehändler und Hundevermittler können nicht Mitglieder im Verein
werden.
6.) Ein Mitglied findet erst dann Anerkennung, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist.
7.) Der jeweilige Jahresbeitrag ist spätestens bis 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten.
8.) Entrichtet ein Mitglied den Jahresbeitrag nicht rechtzeitig und trotz Mahnung nicht innerhalb
von 4 (vier) Wochen, ruhen alle Mitgliedsrechte.
9.) Die Mitgliedschaft kann aus Voll- und Familienmitgliedern bestehen.
10.) Die Höhe des Jahresbeitrages, der von jedem Mitglied entrichtet werden muß, wird in der
Hauptversammlung festgelegt, und ist in der Gebührenordnung festzuschreiben.
11.) Eine einmalige Aufnahmegebühr wird gesondert berechnet und ist nur einmal bei Erwerb
einer Mitglieschaft fällig.
Beendigung der Mitgliedschaft
1.) Tod:
Beim Ableben eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft sofort. Eine Rückerstattung des Bei-
trages für das Kalenderjahr erfolgt nicht.
2.) Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an die Geschäftsstelle
mit drei monatlicher Frist, vor Ablauf des Kalenderjahres. Die Kündigung hat durch
Einschreibe-Brief an die Geschätsstelle zu erfolgen.
3.) Vereinsstrafen:
a) Verwarnung
b) Ausschluss
Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
bei:
a) Verstoß gegen die Satzung des RCU e.V.
b) Verstoß gegen die Zuchtordnung
c) Wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins durch Worte, Handlungen und Schriften
schädigt.
Der Ausschluss muß erfolgen durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit
bei:
a) Fälschung oder betrügerische Abgaben von Ahnenpässen, Deckbescheinigungen,
Wurfmeldungen und Richterbescheinigungen.
b) Bei wissentlicher Zucht mit zuchtverbotenen Hunden.
c) Bei rechtskräftigen Verurteilungen zu Strafen im Sinne des Tierschutzes.
4.) Der Vorstand ist für die Vereinsstrafe zuständig. Nach erfolgter Anhörung des Betroffenen
wird vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten entschieden.
Das Ergebnis wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
§ 4 Rechte und Pflichten des Mitgliedes
§ 4/1 Rechte
a) Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen und Zusammenkünften des Vereins
und dessen Dachverband teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied hat das Recht auf Sitz und Stimme in den Versammlungen.
c) Jedes Mitglied kann, soweit es die Fähigkeit entspricht, in jedes Amt gewählt werden. Die
Tätigkeiten sind im RCU e.V. ehrenamtlich, es werden keine Entgelte bezahlt. Auslagen
werden ersetzt.
§ 4/2 Pflichten
a) Jedes Mitglied hat seine Tiere gewissenhaft zu halten, unter Einhaltung der gesetzlichen
Verordnungen.
b) Jedes Züchter-Mitglied muß seine Hundezucht gewissenhaft betreiben, unter Einhaltung der
Zuchtordnung.
c) Jeder Züchter hat vor Beginn mit der Zucht ein Züchter-Seminar zu absolvieren.
§ 5 Organe des Vereins
1.) Mitgliederversammlung
2.) Vorstand
§ 5/1 Mitgliederversammlung
a) Eine Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr, möglichst in den ersten 3 (drei)
Monaten, von dem Vorstand einzuberufen.
b) Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von 4 (vier)
Wochen schriftlich eingeladen.
c) Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.
§ 5/2 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schriftführer
d) Kassenwart
e) Zuchtwart
f) Pressewart
2.) 1. und 2. Vorsitzender vertreten den Verein jeweils alleine, gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26 BGB. Beide Vorsitzende führen die laufenden Geschäfte, die Verwaltung
des Vereinsvermögens und achten auf die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3.) Der Schriftführer muß über jede Sitzung im Vorstand und der Mitgliederversammlung ein
Protokoll erstellen. Das Protokoll muß vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftfüher
unterschrieben sein.
4.) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, führt Buch über Ein- und Ausgaben und über-
wacht das Material. Die Ausgaben müssen mit vorheriger Zustimmung des 1. und 2.
Vorsitzenden genehmigt sein.
5.) Zuchtwart überwacht das Zuchtwesen, führt das Zuchtbuch und ist für die Ahnentafel
unterschriftberechtigt.
6.) Der Vorstand wird von den Mitgliedern in der Hauptversammlung für 2 (zwei) Jahre gewählt.
Er bleibt aber solange im Amt bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die
Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7.) Die Beschlüsse werden vom Vorstand in den Vorstandssitzungen gestellt, die vom 1. und 2.
Vorsitzenden einberufen wird. Vorstandssitzungen sollten möglichst 1/4 (viertel) jährlich
einberufen werden.
8.) Die Beschlussfähigkeit in der Vorstandssitzung ist gegeben, wenn mindestens 5 Vorstands-
mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muß erneut eine Vorstandssitzung,
mit derselben Tagesordnung, einberufen werden. Diese ist dann unabhängig von der Zahl
der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Es gilt die einfache Stimm-
mehrheit der Anwesenden.
9.) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Vorstand ein Vereinsmitglied kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung ernannt.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.) Die Wahl des Vorstandes
2.) Die Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern, für die nächsten 2 (zwei) Jahre. Die Kassenprüfer
können jederzeit die Vereinskasse, die Buchführung und die Inventarliste, nach vorheriger
Vereinbarung überprüfen, mindestens einmal im Jahr. Über die Kassenprüfung muß
jeweils ein schriftlicher Bericht erstellt werden, der in der nächsten Mitgliederversammlung
bekannt gegeben wird.
3.) In der Mitgliederversammlung legt der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende,
einen Jahresbericht über den Stand des Vereins ab, Erfolgsbilanz, Mitgliederstand, Ein- und
Austritte, Zuchterfolge und Ausstellungserfolge.
4.) Die Mitglieder stimmen in der Mitgliederversammlung über beantragte Satzungs-
änderungen ab.
5.) Sollte der Verein aufgelöst werden stimmen die Mitglieder mit einer 2/3 Mehrheit ab.
§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1.) Der 1. Vorsitzende führt in der Mitgliederversammlung den Vorsitz, bei seiner Verhinderung
übernimmt der 2. Vorsitzende.
2.) Die Beschlüsse werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit bestätigt, außer es sei
durch Gesetz und Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgeschrieben.
3.) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, außer es sei durch Gesetz und Satzung
ein anderer Wahlvorgang vorgeschrieben.
4.) Die Wahl des Vorstands erfolgt in getrennten Wahlvorgängen.
5.) Der Vorstand kann in offener Abstimmung gewählt werden.
6.) Bei der Vorstandswahl ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Sollte
der zweite Wahlgang abermals eine Stimmgleichheit ergeben, entscheidet das Los.
§ 8 Niederschrift der Beschlüsse
Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung müssen schriftlich in
Form eines Protokolls festgehalten werden und vom 1. oder 2. Vorsitzenden unterzeichnet
werden.
§ Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes
1.) Der Ausschluss kann nur von den Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2.) Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, ruft die Mitgliederversammlung
schriftlich mit dem Tagesordnungspunkt zum Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes ein.
3.) Es erfolgt zunächst eine Anhörung des Betroffenen.
4.) Der Ausschluss wird mit einer 2/3 Stimmmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 10 Satzungsänderungen
1.) Eine Satzungsänderung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.
2.) Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tages-
ordnung anzugeben.
3.) Ein Satzungsänderungsbeschluss muß mit einer 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
§ 11 Vereinsvermögen
1.) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der
Vereinszwecke verwendet.
2.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1.) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Ausführung der Auflösung 2 (zwei) Liquidatoren.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an
die Lebenshilfe für Behinderte im Landkreis Miltenberg e.V. Dammsfeld 14,
63820 Elsenfeld
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.